Satzung

§1 Der am 24. Juni 1950 wieder gegründete Verein, Turngemeinde 1886 e.V. Weiskirchen, mit Sitz in Rodgau, Hauptstraße 168, Mühlweg 15, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die gemeinnützige Pflege des Sports, siehe Abteilungsangebot. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung der sportlichen Leistung und körperlichen Ertüchtigung verwirklicht.
§2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke!
§3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel des Vereins.
§4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Rodgau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§6 Mitgliedschaft
a) Mitglied kann jede Person werden, ohne Unterschied der Nationalität, der Religion, Parteizugehörigkeit, des Alters, der sexuellen Orientierung oder des Geschlechtes.

 

b) Die Aufnahme erfolgt durch Abgabe eines eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrages. Mit der Unterschrift erkennt das neue Mitglied die Satzungsbestimmungen
an. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Eintrittserklärung.

 

c) Der Hauptvorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein; gleiches gilt für den Ausschluss.

 

d) Entstehen Differenzen bei der Aufnahme eines Mitgliedes, entscheidet letztendlich die Mitgliederversammlung.

 

e) Als stimmberechtigte Mitglieder gelten Erwachsene, bei Jugendlichen gilt als Stichtag der 31.12. eines jeden Jahres; Ausnahme: Fall nach § 34 BGB (Entscheidung über das Mitglied selbst)

 

f) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und ihren Zahlungsverpflichtungen pünktlich und termingerecht nachzukommen. Sie haben weiterhin mündliche und schriftliche Anweisungen des Hauptvorstandes oder dessen Beauftragten zu befolgen.

 

g) Vom Hauptvorstand dürfen zum Zwecke der Erhaltung und Renovierung der Sportstätten Pflicht- und Arbeitsstunden in angemessenem Maße für aktive Mitglieder bestimmt werden.

 

Hierfür sind die Arbeitsrichtlinien maßgebend.

 

§7 Beiträge
1) a)  Vereinsbeiträge und Abteilungsbeiträge sind vierteljährlich im Voraus zu zahlen
    b) Falls eine Aufnahmegebühr erhoben wird, ist diese direkt nach schriftlicher Aufnahmeerklärung zu zahlen.
    c) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
2)   Stundung des Beitrages oder Ermäßigung in besonderen Fällen kann vom Hauptvorstand genehmigt werden. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich.
3)   Rückständige Beiträge können im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten eingeklagt werden. Müssen Beiträge angemahnt werden, werden Bearbeitungs- und eventuell Mahngebühren erhoben.
Ein Ausschluss aus dem Verein aufgrund von Zahlungsrückstände kann mit Mehrheit durch den Hauptvorstand beschlossen werden.

 

§8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:

 

a) schriftlichen Austritt einen Monat vor Halbjahresende (also 30.06. bzw. 31.12.), beim geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt entbindet nicht von etwaigen Forderungen, die der Verein an das Mitglied noch hat. Gleiches gilt für Beitragsrückstände. Bei einem eventuell bestehenden Regressanspruch an das ausgeschiedene Mitglied, entscheidet darüber der Hauptvorstand durch Mehrheitsbeschluss.

 

b) Ausschluss, wenn durch das Mitglied das Interesse des Vereins geschädigt wird oder ein Verstoß gegen die Satzung nachgewiesen ist. Der Ausschluss wird durch den Hauptvorstand mit Zweidrittel- Mehrheit beschlossen. Gegen den Ausschluss durch den Hauptvorstand kann Berufung eingelegt werden. Dies kann bei der nächsten Jahreshauptversammlung durch die betreffende Person oder einen berechtigten Vertreter des Mitglieds erfolgen. Der zunächst ausgesprochene Ausschluss wird durch die schriftlich eingelegte Berufung nicht vorläufig aufgehoben.
Wird durch die anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung (2/3) der Ausschluss aufgehoben, so erfolgt Einsetzung in den vorherigen Stand. Eventuell ausstehende Beiträge sind nachzuzahlen.

 

c) Ableben des Mitglieds.

 

§9 Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt mit dem 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.

 

§10 Jahreshauptversammlung
Im ersten Quartal eines jeden Jahres wird eine Jahreshauptversammlung einberufen. Die Versammlung leitet der/die erste Vorsitzende. Es wird ein Rechenschaftsbericht über das letzte  Geschäftsjahr vorgelegt. Der bei einer Jahreshauptversammlung verlesene Kassenbericht ist dem Protokoll der Versammlung beizufügen. Alle zwei Jahre werden in der Jahreshauptversammlung ein neuer Hauptvorstand, die Beisitzer und 3 Revisoren gewählt.
Die bereits von zwei Revisoren geprüfte Kasse wird in Form eines Berichtes verlesen und dieser dem Versammlungsprotokoll beigefügt. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Neuwahlen wird aus der Versammlung ein Versammlungsleiter gewählt, der die Sitzung bis zur Neuwahl eines Vorsitzenden leitet.
Vor einer Neuwahl des Hauptvorstandes muss dem scheidenden Haupt-vorstand Entlastung erteilt sein!
Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied des Hauptvorstandes aus oder ist die Funktion bei der Wahl nicht besetzt worden, so ist bis zur nächsten Jahreshauptversammlung ein Ersatzmitglied vom Hauptvorstand zu bestimmen. Dies bedarf der Stimmenmehrheit des Hauptvorstandes.

 

§11 Hauptvorstand

 

1)  Der Hauptvorstand setzt sich zusammen aus sieben Personen, die den geschäftsführenden Vorstand bilden:
– ein(e) 1.Vorsitzende/er,
– drei stellvertretende Vorsitzende,
– ein(e) Schatzmeister/in,
– ein(e) Mitgliederbetreuer/in

–  ein(e)  Schriftführer/in

Zusätzlich können fünf Beisitzer gewählt werden:
–  ein(e)  Pressewart/in
–  ein(e)  Jugendwart/in
–  ein(e)  Internetbetreuer/in
–  ein(e)  Seniorenbetreuer/in
–  ein(e)  Veranstaltungsorganisator/in
2)  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3)  Sollte kein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt werden können, bleiben alle Funktionen des geschäftsführenden Vorstandes bis zur einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung kommissarisch im Amt.

 

§12 Geschäftsführung
1) Der  geschäftsführende Vorstand ist alleine berechtigt, den Verein zu vertreten.
2) Es erfolgt die Eintragung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes in das Register beim zuständigen Amtsgericht. Unterschriftsberechtigt sind jeweils zwei Personen des geschäftsführenden Vorstandes.
3) Die interne Geschäftsverteilung wird durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt. Es ist über die interne Geschäftsverteilung ein Protokoll zu fertigen. Es ergeben sich daraus auch die Unterschriftsbefugnisse.
4) Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, im ersten Quartal eines jeden Jahres eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Dies sollte rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail geschehen.
Die Tagesordnungspunkte sind bekannt zu geben.
5)   Die außerordentliche Einberufung eine Mitgliederversammlung muss erfolgen, wenn:
      a) Dies die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes es beschlossen hat
      b) Ein Drittel der Mitglieder der TGW dies wünscht, gemäß §27 BGB oder aus anderen Gründen (grobe Pflichtverletzung pp.)
      c) Gemäß §36 BGB, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.
      Auch hier ist der Grund der Einberufung rechtzeitig schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben
6)   Es ist bei der Sitzung ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer abzuzeichnen ist.

 

§13 Abteilungen
Die Turngemeinde verfügt über Abteilungen. Die von den Abteilungsmitgliedern in einfacher Mehrheit gewählte Abteilungsleitung vertritt die Interessen der Abteilung gegenüber dem Hauptvorstand. Die Abteilungsleitung hat Versammlungen, mindestens eine im Jahr, abzuhalten. Die Einladung hat schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Dem Hauptvorstand ist eine Mitteilung zu übergeben, die den Inhalt der Tagesordnung und den Termin der Versammlung bekundet. Das bei der Sitzung gefertigte Protokoll, ist dem Hauptvorstand auf Verlangen vorzulegen.
Die Abteilungsleitung ist berechtigt, Abteilungsrichtlinien zu erstellen, die vor Anberaumung einer Versammlung dem Hauptvorstand vorzulegen sind. Die Erstellung von Abteilungsrichtlinien, die den abteilungsinternen Ablauf regeln sollen, sind mit dem Hauptvorstand abzusprechen und von diesem zu genehmigen.
Der Vorschlag solcher Richtlinien muss schriftlich erfolgen. Es gilt in jedem Fall die Vereinssatzung als Rahmen und der Mehrheitsbeschluss des Hauptvorstandes!
Die Abteilungsleitungen haben den Hauptvorstand über jegliche Aktivitäten der Abteilung zu unterrichten, sei es hinsichtlich sportlicher Veranstaltungen, die über den Vereinsrahmen hinausgehen oder andere Veranstaltungen. Wird der Verein durch solche Aktivitäten tangiert, so ist die Zustimmung und Genehmigung des Hauptvorstandes erforderlich.
Rechtlich bedeutsame oder im Zusammenhang mit dem Wohle des Vereins stehende Konfliktsituationen und deren Klärung, kann nur in Verbindung mit dem Hauptvorstand geschehen!
Maßnahmen (erzieherischer Art), die von der Abteilungsleitung ergriffen werden sollen oder im Zusammenhang mit dem Verein zu sehen sind, bedürfen der Zustimmung des Hauptvorstandes!

 

§14 Satzungsänderung
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder bei einer rechtzeitig (14 Tage vorher) anberaumten Versammlung erforderlich.
Zur Änderung des Zweckes des Vereins, ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen; siehe § 33 BGB.

 

§15 Verträge
Werden vom Hauptvorstand im Einvernehmen mit den Mitgliedern, nach Abstimmung in einer Mitgliederversammlung Verträge geschlossen, so gelten diese im Rahmen dieser Satzung als Richtlinie.
Dies gilt nur für Vereinsabteilungen und ist als Zusatz zu den bestehenden, bereits genehmigten Abteilungsrichtlinien zu sehen, gleiches gilt für bereits getroffene Abmachungen und Verträge.

 

§16 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn nicht mehr als sieben Mitglieder vorhanden sind.

 

§17 Diese Satzung ist anlehnend zu den Bestimmungen der §§ 21 – 79 BGB zu sehen.

 

Rodgau, den 19.05.2017